Wer KI für den eigenen Betrieb selbst baut, ist ab Dezember nicht mehr nur Anwender. Er ist Hersteller.

Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag das neue Produkthaftungsgesetz beschlossen. Es setzt eine EU-Richtlinie um, die für alle Produkte gilt, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen. In fast jeder Zusammenfassung steht derselbe Satz: Software und KI sind jetzt Produkte. Ein zweiter Satz fehlt meistens. Er betrifft jeden Betrieb, der sich gerade seine erste KI-Automatisierung selbst zusammenbaut.

Auf den Punkt: Wer KI nur nutzt, wird durch das neue Recht nicht zum Hersteller. Wer sie für den eigenen Betrieb selbst baut, schon. Das ist kein Grund, alles aus der Hand zu geben. Es ist ein Grund, vorher zu wissen, was zur Herstellerrolle gehört.

Was sich am 9. Dezember 2026 ändert

Das alte Produkthaftungsgesetz stammt aus dem Jahr 1989. Es war für Dinge gemacht, die man anfassen kann. Das neue Recht holt nach, was seitdem passiert ist:

Stand 11. Oktober 2026: Der Bundestag hat das Gesetz in der Fassung des Rechtsausschusses angenommen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand bei Redaktionsschluss noch aus.

Der Satz, den Selbstbauer kennen sollten

Die Richtlinie legt fest, wer als Hersteller gilt. Zwei Fälle kennt jeder: Hersteller ist, wer ein Produkt entwickelt, und wer es unter eigenem Namen anbietet. Der dritte Fall steht einen Buchstaben weiter unten.

Richtlinie (EU) 2024/2853, Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c

Hersteller ist auch, wer „ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert".

Dazu kommt die Definition der Inbetriebnahme: Gemeint ist die erste Verwendung eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, wenn es vorher nicht in Verkehr gebracht wurde. Zusammen heißt das: Wer sich einen Telefonagenten, einen Chatbot oder eine Automatisierung selbst baut und im Betrieb einschaltet, hat ein Produkt hergestellt und in Betrieb genommen.

Zwei Beispiele, bei denen das eine Rolle spielen kann:

Es gibt noch zwei Wege in die Herstellerrolle. Wer ein gekauftes System außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und dann einsetzt, gilt selbst als Hersteller. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie Zweck oder Leistung des Produkts verschiebt oder ein neues Risiko schafft. Und wer ein fremdes Produkt mit dem eigenen Namen versieht, tritt als Hersteller auf. Das betrifft vor allem Agenturen, die Chatbots unter eigener Marke weiterverkaufen.

Was „Hersteller sein" im Alltag bedeutet

Ein KI-Agent ist heute an einem Nachmittag zusammengeklickt. Die Arbeit, die das neue Recht meint, beginnt danach.

ThemaWas die Richtlinie vorsiehtWas das praktisch heißt
UpdatesFehlende Sicherheits-Updates entlasten den Hersteller nicht, solange er die Kontrolle hat (Art. 11)Jemand muss das System pflegen, auch wenn es „einfach läuft"
NachweiseGerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen (Art. 9)Festhalten, was gebaut, getestet und geändert wurde
Lernende SystemeZählt bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist: seine Fähigkeit, nach dem Start weiterzulernen (Art. 7)Beobachten, wie sich das System nach dem Einschalten verhält
SicherheitAuch Anforderungen an die Cybersicherheit fließen in die Beurteilung ein (Art. 7)Zugänge, Schlüssel und Schnittstellen sauber absichern
DauerAnsprüche sind bis zu zehn Jahre lang möglich (Art. 17)Unterlagen so ablegen, dass sie in Jahren noch auffindbar sind

Wo die Grenze liegt

Das neue Recht ist kein Grund zur Panik. Drei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Einordnung dazu.

Geschützt sind Privatpersonen. Ersetzt werden Körperschäden, Schäden an Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, und der Verlust von Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Ein internes Skript, das nur Ihre eigene Ablage durcheinanderbringt, ist kein Fall für die Produkthaftung. Das Risiko entsteht dort, wo Ihr Eigenbau auf Kunden trifft.

Ihre eigene Haftung bleibt, wie sie ist. Die Richtlinie lässt vertragliche Ansprüche ausdrücklich unberührt. Sagt Ihr Chatbot einem Kunden etwas Falsches zu, ist das zuerst eine Frage zwischen Ihnen und dem Kunden. Daran ändert sich nichts, egal wer den Chatbot gebaut hat.

Selbst bauen bleibt erlaubt. Es hat ab Dezember nur einen Preis, den man kennen sollte: pflegen, dokumentieren, nachweisen können.

Oft werden drei Regelwerke verwechselt. Die Produkthaftung regelt, wer Schäden ersetzt. Die KI-Verordnung regelt, welche Pflichten beim Einsatz von KI gelten, und hat eigene Fristen. Die geplante KI-Haftungsrichtlinie hat die EU-Kommission 2025 zurückgezogen.

Wie wir es bei BTS halten

Wir bauen selbst viel, zum Beispiel unser eigenes CRM. Wir raten also niemandem pauschal vom Eigenbau ab. Wir wissen aber aus der eigenen Arbeit, dass der Bau der kleinere Teil ist.

Wenn wir ein System für einen Kunden bauen, bleibt es danach nicht sich selbst überlassen. Wir betreiben es weiter, spielen Updates ein und passen es an, wenn sich im Betrieb etwas ändert. Vor dem Start prüfen wir es und halten das Ergebnis schriftlich fest. Und wir legen fest, wann das System an einen Menschen übergibt, statt selbst zu entscheiden.

Für den Betrieb heißt das: Sie bekommen ein System, um das sich jemand kümmert, der das jeden Tag macht. Sie müssen nicht selbst zum Softwarehaus werden, um KI zu nutzen.

Fünf Fragen an jeden Anbieter, auch an uns

  1. Wer ist Hersteller des Systems, und sitzt er in der EU? Sitzt der Hersteller außerhalb, können nach der Richtlinie Importeure und Bevollmächtigte haften.
  2. Wer liefert Updates, und wie lange? Ein System ohne Pflege wird mit jedem Monat unsicherer.
  3. Was wird dokumentiert, und komme ich an die Unterlagen? Im Streitfall zählt, was sich belegen lässt.
  4. Was passiert, wenn ich selbst etwas ändere? Klären Sie vorher, welche Anpassungen vorgesehen sind und welche das System zu Ihrem machen.
  5. Was geschieht mit System und Unterlagen, wenn die Zusammenarbeit endet? Zehn Jahre sind länger als die meisten Verträge.

Was Sie bis Dezember tun können

  1. Auflisten, welche KI-Werkzeuge und Automatisierungen bei Ihnen laufen und wer sie gebaut hat.
  2. Markieren, welche davon direkt mit Kunden zu tun haben.
  3. Bei Eigenbauten klären, wer sie pflegt und was dokumentiert ist. Bei Zugekauftem die fünf Fragen stellen.
  4. Den Versicherer fragen, ob Ihre Betriebshaftpflicht selbst entwickelte Software abdeckt.

Was Sie nach dem Stichtag neu bauen oder wesentlich umbauen, fällt unter das neue Recht. Der beste Zeitpunkt für diese Liste ist deshalb vor dem nächsten Projekt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unseren Kenntnisstand vom 11. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Quellen: Richtlinie (EU) 2024/2853 im Amtsblatt, Deutscher Bundestag: Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Bundesregierung: Produkthaftungsrecht im Bundestag, EAPIL: Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie.

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FAQ

Gilt das neue Recht auch, wenn ich nur ChatGPT nutze? +

Die Nutzung allein macht Sie nicht zum Hersteller. Hersteller ist der Anbieter des Dienstes. Anders kann es aussehen, wenn Sie auf so einem Dienst etwas Eigenes aufbauen und im Betrieb einsetzen, etwa einen Telefonagenten oder eine Automatisierung, die mit Ihren Kunden zu tun hat.

Gilt das Gesetz rückwirkend für Systeme, die schon laufen? +

Nein. Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Wer ein bestehendes System danach wesentlich umbaut, sollte davon ausgehen, dass der Umbau nach neuem Recht beurteilt wird.

Bin ich aus der Haftung, wenn ein Anbieter die KI für mich baut? +

Nein. Die Produkthaftung des Herstellers ist eine Sache, Ihre Pflichten gegenüber Ihren eigenen Kunden sind eine andere. Vertragliche Ansprüche lässt die Richtlinie ausdrücklich unberührt. Was sich ändert: Für Bau, Updates und Nachweise ist jemand zuständig, der das beruflich macht.

Ich betreibe Open-Source-Software wie n8n selbst. Bin ich ausgenommen? +

Die Ausnahme gilt für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Sie schützt nach unserem Verständnis die Entwickler dieser Software. Was Sie damit für Ihren Betrieb bauen, ist Ihr eigenes Werk. Im Zweifel lassen Sie den Einzelfall rechtlich prüfen.

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